© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betriebsfremden Erfolg sind lediglich Renten und privater Kapitalertrag angeführt. Die eigenen Pferde, mit denen der Beschwerdeführer gemäss der Stellungnahme vom 30. September 2009 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung seine Tätigkeit als Kutscher ausüben soll, erscheinen schliesslich weder in der Bilanz des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2007 noch in der Vermögensdeklaration.