Während sich die Erträge aus Arbeiten für Dritte und aus Miet- und Pachtzinsen damit erklären lassen, dass der Beschwerdeführer die Grundstücke seinem Sohn zur Bewirtschaftung überliess und dabei gegen Entgelt mitarbeitete, deuten die Erträge aus Obst von Fr. 4'650.-- darauf hin, dass er die Grundstücke zumindest teilweise selbst und auf eigene Rechnung bewirtschaftete. In der Jahresrechnung 2007 sind zudem keine Erträge aus der geltend gemachten per 1. Januar 2007 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit als Kutscher aufgeführt. Vielmehr wird das betriebliche Einkommen als landwirtschaftlich bezeichnet. Beim