e) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt per 31. Dezember 2006 aufgegeben. Zur Begründung verweist er auf die Veräusserungsverträge, nach denen Besitz, Nutzen und Gefahr per 1. Januar 2007 auf den Erwerber übergegangen sind. Er habe eine selbständige Erwerbstätigkeit als Kutscher mit eigenen Pferden aufgenommen und diese Tätigkeit – rückwirkend per 1. Januar 2007 – bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen angemeldet.