d) Auch die in der Literatur insbesondere für ausserordentliche Geschäftsvorfälle, bei denen es sich um die Realisation stiller Reserven auf Anlagevermögen handelt, vertretene Auffassung, bei Immobilientransaktionen auf den Zeitpunkt des Grundbucheintrages (bzw. der Anmeldung zur Eigentumsübertragung gegenüber dem Grundbuchamt) abzustellen, weil erst damit ein Anspruch auf Gegenleistung bestehe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.250/2006 vom 11. Oktober 2006, E. 2.3 mit entsprechenden Hinweisen), ändert nichts daran, dass der Verlust nicht im Steuerjahr 2006 berücksichtigt werden kann, denn auch die Anmeldung der Handänderung erfolgte im Jahr 2007, nämlich am 24. Juli 2007 (vgl. act.