Darlehensvertrag zu begleichen. Insbesondere die Verknüpfung der Leistung des Kaufpreises mit der Auszahlung des Starthilfedarlehens wirft die Frage auf, ob der Veräusserer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 20. Juli 2007 berechtigt war, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Kaufpreis im entsprechenden Umfang zu fordern. Jedenfalls aber war er dazu am 31. Dezember 2006 bzw. am 1. Januar 2007 noch nicht befugt. Auch die vereinbarte Verrechnung eines Teils des Kaufpreises mit einer Schuld des Verkäufers gegenüber dem Käufer setzt gemäss Art. 120 Abs. 1 OR fällige Forderungen voraus.