Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verpflichtung des Käufers zur Bezahlung des Kaufpreises erst mit dem Abschluss des Vertrags entstand und der Beschwerdeführer als Verkäufer vorher nicht berechtigt war, die Leistung des Kaufpreises zu fordern. Im Vertrag kamen die Parteien überein, der Erwerber habe den Kaufpreis von Fr. 350'000.-- durch Verrechnung mit einem Guthaben des Käufers von Fr. 108'000.-- gegenüber dem Verkäufer, durch Bezahlung von Fr. 180'000.-- nach Ausbezahlung des von der landwirtschaftlichen Kreditkasse in Aussicht gestellten Starthilfedarlehens und durch die Anerkennung einer Schuld von Fr. 62'000.-- gegenüber dem Verkäufer gemäss separatem