Der Vertrag über den Verkauf des Inventars des Beschwerdeführers wurde am 20. Juli 2007 unterzeichnet. Mit dem Vertragsabschluss verpflichtete sich der Erwerber zur Leistung des Kaufpreises (vgl. Art. 184 Abs. 1 OR). In den besonderen Vereinbarungen (Ziff. IV/5) wurden Besitzesantritt und Eigentumsübergang mit Übergang von Nutzen und Gefahren rückwirkend auf den 1. Januar 2007 festgelegt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verpflichtung des Käufers zur Bezahlung des Kaufpreises erst mit dem Abschluss des Vertrags entstand und der Beschwerdeführer als Verkäufer vorher nicht berechtigt war, die Leistung des Kaufpreises zu fordern.