c) Der Vertrag über den Verkauf der Liegenschaften des Beschwerdeführers wurde unbestrittenermassen am 19. Juli 2007 unterzeichnet und öffentlich beurkundet. Unabhängig früherer mündlicher Abmachungen zwischen den Parteien zur Übertragung der Grundstücke ist der Vertrag erst mit der Unterzeichnung zustande gekommen, da auch Vorverträge, selbst wenn sie den Kaufpreis nicht zum Voraus bestimmen, nach Art. 216 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt: OR) der schriftlichen Form bedürfen.