In diesen Fällen entsteht mit dem Vertragsabschluss in der Regel ein fester Anspruch, der einen steuerbaren Einkommenszugang darstellt. Es ist deshalb mit der Besteuerung nicht bis zur Vertragserfüllung, d.h. bis zur Eintragung der Handänderung im Grundbuch zuzuwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.475/2002 vom 31. März 2003 = StE 2003 B 21.2 Nr. 17, E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).