Zur Auffassung der Vorinstanz, er habe die selbständige Erwerbstätigkeit nicht per 31. Dezember 2006 aufgegeben, reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 30. September 2009 zu den Akten, wonach er die selbständige Tätigkeit einerseits per 31. Dezember 2006 als Landwirt aufgegeben und anderseits per 1. Januar 2007 als Kutscher aufgenommen habe.