Folglich seien im Zeitpunkt der Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 2006 die Übergabe-Verträge noch nicht rechtswirksam gewesen. Eine Wertverminderung an landwirtschaftlichen Liegenschaften sei nicht schon dann eingetreten, wenn ein Nachkomme, der die Voraussetzungen gemäss bäuerlichem Bodenrecht erfülle, in absehbarer Zeit ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert geltend machen könne. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit nicht per 31. Dezember © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte