Der vielleicht im Jahr 2006 bereits gefasste Gedanke oder Entschluss der Geschäftsübertragung sei als Begründung für eine antizipative Verlustabgrenzung ungenügend. Vielmehr hätte bereits in dieser Bemessungsperiode ein aktives Handeln (Vertragserrichtung und –unterzeichnung) nach aussen hin erkennbar sein müssen. Die Steuererklärung 2006 sei am 13. Juni 2007 eingereicht worden. Folglich seien im Zeitpunkt der Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 2006 die Übergabe-Verträge noch nicht rechtswirksam gewesen.