Ansonsten liege der Marktwert weit über dem Ertragswert. Die Gläubiger, wie Banken, würden durch den Erwerber im nahtlosen Übergang bedient, da der Erwerbspreis durch die Übernahme der Hypotheken getilgt werde. Im Blickwinkel der vorsichtigen Bilanzierung zum Schutz der Gläubiger sei bei einer Abtretung eines landwirtschaftlichen Gewerbes an nahe Angehörige kein Handlungsbedarf für die Einstellung einer Passivposition in der Bilanz des Geschäftsjahrs, das jenem der Abtretung vorangehe, gegeben. Der vielleicht im Jahr 2006 bereits gefasste Gedanke oder Entschluss der Geschäftsübertragung sei als Begründung für eine antizipative Verlustabgrenzung ungenügend.