Massgebend sei die öffentliche Beurkundung vom 19. Juli 2007. Die Verpflichtungsgeschäfte seien per 20. bzw. 25. Juli 2007 rechtswirksam geworden. Der Tag für die Eigentumsübertragung sei von den Vertragsparteien frei gewählt. Von einem willkürlichen nicht abwendbaren Verlustrisiko per Bilanzstichtag 31. Dezember 2006 könne nicht gesprochen werden. Die vom bäuerlichen Bodenrecht aufgezwungene Übertragung eines landwirtschaftlichen Gewerbes an nahe Angehörige zum Ertragswert führe fast in jedem Fall zu einem Liquidationsverlust beim Abtreter. Ansonsten liege der Marktwert weit über dem Ertragswert.