Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Verfügungsgewalt sei sowohl bei der Liegenschaft als auch beim Inventar mit Vertragsabschlüssen per 19. bzw. 20. Juli 2007 auf den Käufer übergegangen. Das Liquidationsergebnis aus diesen beiden Rechtsgeschäften sei unbestritten im Jahr 2007 realisiert worden. Die Regel, dass der steuerrechtlich relevante Einkommenszufluss im Zeitpunkt der Begründung eines festen Anspruchs erfolge, finde grundsätzlich auch Anwendung bei der Realisierung von Kapitalgewinnen, die aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen entstünden. Massgebend sei die öffentliche Beurkundung vom 19. Juli 2007.