Bei der Sozialversicherungsanstalt habe sich der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender per 31. Dezember 2006 ab- und sein Sohn per 1. Januar 2007 angemeldet. Mit der Unterzeichnung der massgebenden Verträge im Juli 2007 mit Besitzesantritt bzw. mit dem Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr per 1. Januar 2007 sei die Hofnachfolge schliesslich vollzogen worden. Der Vollzug habe sich verzögert, da der Beschwerdeführer in den Wintermonaten einer auswärtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und im Zusammenhang mit seiner Scheidung noch weitere Abklärungen und Verhandlungen nötig gewesen seien. Selbst wenn die