Mit der Liquidationsabrechnung per 31. Dezember 2006 sei dem Steueramt gegenüber klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die Geschäftsübertragung erfolgt sei. Der Steuerpflichtige habe – um den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften zu genügen – die absehbaren Liquidationsverluste im Jahr 2006 berücksichtigt. Die Rechtsvertreterin habe den Beschwerdeführer ab Mitte 2006 im Hinblick auf die Hofübergabe beraten. Ende 2006 sei eine Aktualisierung der Ertragswertschätzung in Auftrag geben worden. Bei der Sozialversicherungsanstalt habe sich der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender per 31. Dezember 2006 ab- und sein Sohn per 1. Januar 2007 angemeldet.