Bei der Zuweisung von Aufwendungen sei demnach grundsätzlich der Zeitpunkt der Verursachung, d.h. der Entstehung der entsprechenden Verpflichtung massgebend. Zu beachten sei auch das Imparitätsprinzip, wonach handelsrechtlich drohende Liquidationsverluste zu berücksichtigen seien, sobald sie verursacht bzw. erkennbar würden. Sowohl zum Bilanzstichtag per 31. Dezember 2006 als auch zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung am 14. Mai 2007 sei offensichtlich gewesen, dass ein Liquidationsverlust eintreten werde. Mit der Liquidationsabrechnung per 31. Dezember 2006 sei dem Steueramt gegenüber klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die Geschäftsübertragung erfolgt sei.