a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die landwirtschaftliche Liegenschaft samt Inventar mit Besitzesantritt per 1. Januar 2007 an seinen Sohn verkauft und per 31. Dezember 2006 die selbständige Erwerbstätigkeit aus Landwirtschaft aufgegeben. Sei der Steuerpflichtige gehalten, nach kaufmännischer Art Buch zu führen oder führe er freiwillig Buch, sei ausschliesslich die sogenannte strenge Sollmethode anwendbar. Diese Abrechnungsart stelle für den Zufluss grundsätzlich auf den Forderungs- oder Eigentumserwerb ab. Bei der Zuweisung von Aufwendungen sei demnach grundsätzlich der Zeitpunkt der Verursachung, d.h. der Entstehung der entsprechenden Verpflichtung massgebend.