C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 15. Juni 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2006 auf Fr. 0.-- festzusetzen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 19. August 2009, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: