A.- X veräusserte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. Juli 2007 die zu seinem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Grundstücke an seinen Sohn A. Die Handänderungen der in der politischen Gemeinde W liegenden Grundstücke wurden am 25. Juli 2007 im Grundbuch W eingetragen. Das lebende und tote Inventar verkaufte er mit Kaufvertrag vom 20. Juli 2007 ebenfalls an seinen Sohn. In beiden Verträgen wurde als Besitzesantritt rückwirkend der 1. Januar 2007 vereinbart.