{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-115_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4604&type=1563347022&cHash=f803154e9389d82f2d1a04545286f5e4", "Checksum": "ab875be6545fa9f09863e90be60dce42"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 210 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Zeitpunkt der Realisation des Liegenschaftenverlustes beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes an den Sohn (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/115)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:18", "Checksum": "2b18443274d000476d4c7aec4c0dd582", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 210 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Zeitpunkt der Realisation des Liegenschaftenverlustes beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes an den Sohn (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/115).\n\nf) Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Imparitätsprinzip nichts zu\nseinen Gunsten ableiten. Das Imparitätsprinzip dient dem Gläubigerschutz. Es besagt,\ndass alle vorhersehbaren Verluste und Risiken berücksichtigt werden müssen, die bis\nzum Bilanzstichtag entstanden sind (vgl. R. Benz, Handelsrechtliche und\nsteuerrechtliche Grundsätze ordnungsgemässer Bilanzierung, Zürich 2000, S. 98 und\n219). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand, dass\nlandwirtschaftliche Grundstücke dereinst nach dem bäuerlichen Bodenrecht zum\nErtragswert auf einen Nachkommen übertragen werden, noch keine über die bereits in\nden Normalabschreibungssätzen berücksichtigte Wertabnahme hinaus gehenden\nAbschreibungen. Der Wert des Geschäftsvermögens bleibt unverändert, auch wenn ein\nNachkomme, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, in absehbarer Zeit ein\nVorkaufsrecht zum Ertragswert geltend machen kann. Das Ertragswertprinzip – dem im\nbäuerlichen Bodenrecht fundamentale Bedeutung zukommt (BBl 1988 III 988) – kommt\nin diesem Fall nicht deshalb zum Tragen, weil das Gewerbe weniger Wert ist, sondern\nweil auf dem freien Markt ein weit höherer Preis zu erwarten wäre, den\nselbstbewirtschaftenden Verwandten jedoch ermöglicht werden soll, es zu\nwirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erwerben und innerhalb der Familie zu halten\n(BBl 1988 III 955). Die Regelung des bäuerlichen Bodenrechts hat nur zur Folge, dass\nim Veräusserungsfall unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Restriktionen – auch\nin preislicher Sicht – gelten; sie führt nicht zu einer Entwertung von Gegenständen des\nGeschäftsvermögens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.22/2004 vom 5. Oktober 2004,\nE. 2.2.3).\n\ng) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522 des\nGerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu\nverrechnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.-- unter\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}