{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-115_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4604&type=1563347022&cHash=f803154e9389d82f2d1a04545286f5e4", "Checksum": "ab875be6545fa9f09863e90be60dce42"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 210 Abs. 2 DBG (SR 642.11). 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Juni 2010, I/1-2009/115).\n\nd) Auch die in der Literatur insbesondere für ausserordentliche Geschäftsvorfälle, bei\ndenen es sich um die Realisation stiller Reserven auf Anlagevermögen handelt,\nvertretene Auffassung, bei Immobilientransaktionen auf den Zeitpunkt des\nGrundbucheintrages (bzw. der Anmeldung zur Eigentumsübertragung gegenüber dem\nGrundbuchamt) abzustellen, weil erst damit ein Anspruch auf Gegenleistung bestehe\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.250/2006 vom 11. Oktober 2006, E. 2.3 mit\nentsprechenden Hinweisen), ändert nichts daran, dass der Verlust nicht im Steuerjahr\n2006 berücksichtigt werden kann, denn auch die Anmeldung der Handänderung\nerfolgte im Jahr 2007, nämlich am 24. Juli 2007 (vgl. act. 7-III/7).\n\ne) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die selbständige Erwerbstätigkeit als\nLandwirt per 31. Dezember 2006 aufgegeben. Zur Begründung verweist er auf die\nVeräusserungsverträge, nach denen Besitz, Nutzen und Gefahr per 1. Januar 2007 auf\nden Erwerber übergegangen sind. Er habe eine selbständige Erwerbstätigkeit als\nKutscher mit eigenen Pferden aufgenommen und diese Tätigkeit – rückwirkend per\n1. Januar 2007 – bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen\nangemeldet.\n\nDen Akten lassen sich Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer die\nlandwirtschaftliche Tätigkeit auch im Jahr 2007 noch weiterführte. Im Jahresabschluss\nper 31. Dezember 2007 (act. 7-II/3) werden Betriebserträge von Fr. 43'504.45\nausgewiesen. Während sich die Erträge aus Arbeiten für Dritte und aus Miet- und\nPachtzinsen damit erklären lassen, dass der Beschwerdeführer die Grundstücke\nseinem Sohn zur Bewirtschaftung überliess und dabei gegen Entgelt mitarbeitete,\ndeuten die Erträge aus Obst von Fr. 4'650.-- darauf hin, dass er die Grundstücke\nzumindest teilweise selbst und auf eigene Rechnung bewirtschaftete. In der\nJahresrechnung 2007 sind zudem keine Erträge aus der geltend gemachten per\n1. Januar 2007 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit als Kutscher aufgeführt.\nVielmehr wird das betriebliche Einkommen als landwirtschaftlich bezeichnet. Beim\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetriebsfremden Erfolg sind lediglich Renten und privater Kapitalertrag angeführt. Die\neigenen Pferde, mit denen der Beschwerdeführer gemäss der Stellungnahme vom\n30. September 2009 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung seine Tätigkeit als Kutscher\nausüben soll, erscheinen schliesslich weder in der Bilanz des Jahresabschlusses per\n31. Dezember 2007 noch in der Vermögensdeklaration.\n\nAuch wenn der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2007 auf seinem Betrieb nicht\nmehr auf eigene Rechnung gearbeitet haben sollte, ist davon auszugehen, dass die\nselbständige Erwerbstätigkeit des Inhabers erst bei Veräusserung des\nGeschäftsbetriebs endet. Sie endet grundsätzlich mit der letzten Liquidationshandlung\n(vgl. Duss/Greter/von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich/Basel/Genf\n2004, S. 20 f.). Mit der Einstellung der aktiven Geschäftstätigkeit gibt der\nPersonenunternehmer seine selbständige Erwerbstätigkeit gewöhnlich noch nicht auf.\nAuch die Liquidation der geschäftlichen Vermögenswerte ist eine selbständige\nErwerbstätigkeit, die sich unter Umständen über eine lange Zeitdauer erstrecken kann.\nMit dem Liquidierungsbeschluss wird lediglich ein Schwebezustand geschaffen, der\nselber noch keine Steuerfolgen auslöst (vgl. M. Reich, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, N 39 zu Art. 18 DBG). Selbst\nbeim Tod des selbständig Erwerbenden dauert die Tätigkeit weiter bis zum Abschluss\neines Veräusserungsvertrags, und zwar auch dann, wenn die Veräusserung\nrückwirkend per Todestag des Erblassers erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.\n486/2005 vom 23. Februar 2006, E. 3.2).\n\nSelbst eine sachgemässe Anwendung der Rechtsprechung zur Festlegung des\nZeitpunkts einer ausserordentlichen Zwischenveranlagung nach dem System der\nPränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung des früheren\nSteuergesetzes würde nicht dazu führen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers\nentsprochen werden könnte. Diese Rechtsprechung ging bei der Umwandlung einer\nPersonengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft für die Festlegung des Beginns der\nSteuerpflicht von der Massgeblichkeit des Handelsregistereintrags aus, liess aber aus\npraktischen Gründen eine Vorverlegung um nicht mehr als 6 Monate auf den\nvereinbarten Übernahmetag zu (vgl. VerwGE vom 26. Oktober 1999 in Sachen G.u.M.L.\nF.-B., E. 2e). Zwischen dem Abschluss der Kaufverträge am 19./20. Juli 2007 und dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauf den 1. Januar 2007 vorverlegten Besitzesantritt liegt allerdings ein Zeitraum von\nmehr als 6 Monaten.\n\n"}