{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-115_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4604&type=1563347022&cHash=f803154e9389d82f2d1a04545286f5e4", "Checksum": "ab875be6545fa9f09863e90be60dce42"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 210 Abs. 2 DBG (SR 642.11). 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Dezember 2006 als\nLandwirt aufgegeben und anderseits per 1. Januar 2007 als Kutscher aufgenommen\nhabe.\n\nb) Nach Art. 18 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,\nLand- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen\nselbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (Abs. 1). Zu den Einkünften aus selbständiger\nErwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder\nbuchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (Abs. 2 Satz 1). Gemäss Art. 210\nDBG bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der\nSteuerperiode, wobei für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger\nErwerbstätigkeit das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen\nGeschäftsjahres massgebend ist (Abs. 2).\n\nWann ein Einkommen als erzielt zu gelten hat, regelt das Bundesgesetz über die\ndirekte Bundessteuer nicht ausdrücklich. Nach dem steuerrechtlichen\nPeriodizitätsprinzip werden Gewinne derjenigen Periode zugerechnet, in der sie –\nungeachtet der handelsrechtlichen bzw. buchhalterischen Behandlung – anfallen. Ein\nEinkommen ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als erzielt zu betrachten,\nwenn der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch\ndarauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. Nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts findet die Regel, dass der steuerrechtlich relevante\nEinkommenszufluss im Zeitpunkt der Begründung eines festen Anspruchs erfolgt,\ngrundsätzlich auch Anwendung bei der Realisierung von Kapitalgewinnen, die aus der\nVeräusserung von Geschäftsvermögen entstehen. Wenn ein solcher\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVeräusserungsvertrag rechtsgültig abgeschlossen worden ist und seine Erfüllung nicht\nunsicher erscheint, wird der daraus resultierende Kapitalgewinn im Zeitpunkt der\nBegründung des Anspruchs besteuert. Dies gilt auch für Kapitalgewinne, die sich bei\nder Veräusserung von Geschäftsgrundstücken ergeben. In diesen Fällen entsteht mit\ndem Vertragsabschluss in der Regel ein fester Anspruch, der einen steuerbaren\nEinkommenszugang darstellt. Es ist deshalb mit der Besteuerung nicht bis zur\nVertragserfüllung, d.h. bis zur Eintragung der Handänderung im Grundbuch zuzuwarten\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.475/2002 vom 31. März 2003 = StE 2003 B 21.2 Nr.\n17, E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).\n\nc) Der Vertrag über den Verkauf der Liegenschaften des Beschwerdeführers wurde\nunbestrittenermassen am 19. Juli 2007 unterzeichnet und öffentlich beurkundet.\nUnabhängig früherer mündlicher Abmachungen zwischen den Parteien zur\nÜbertragung der Grundstücke ist der Vertrag erst mit der Unterzeichnung zustande\ngekommen, da auch Vorverträge, selbst wenn sie den Kaufpreis nicht zum Voraus\nbestimmen, nach Art. 216 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220,\nabgekürzt: OR) der schriftlichen Form bedürfen.\n\nDer Vertrag über den Verkauf des Inventars des Beschwerdeführers wurde am 20. Juli\n2007 unterzeichnet. Mit dem Vertragsabschluss verpflichtete sich der Erwerber zur\nLeistung des Kaufpreises (vgl. Art. 184 Abs. 1 OR). In den besonderen Vereinbarungen\n(Ziff. IV/5) wurden Besitzesantritt und Eigentumsübergang mit Übergang von Nutzen\nund Gefahren rückwirkend auf den 1. Januar 2007 festgelegt. Dies ändert jedoch nichts\ndaran, dass die Verpflichtung des Käufers zur Bezahlung des Kaufpreises erst mit dem\nAbschluss des Vertrags entstand und der Beschwerdeführer als Verkäufer vorher nicht\nberechtigt war, die Leistung des Kaufpreises zu fordern. Im Vertrag kamen die Parteien\nüberein, der Erwerber habe den Kaufpreis von Fr. 350'000.-- durch Verrechnung mit\neinem Guthaben des Käufers von Fr. 108'000.-- gegenüber dem Verkäufer, durch\nBezahlung von Fr. 180'000.-- nach Ausbezahlung des von der landwirtschaftlichen\nKreditkasse in Aussicht gestellten Starthilfedarlehens und durch die Anerkennung einer\nSchuld von Fr. 62'000.-- gegenüber dem Verkäufer gemäss separatem\nDarlehensvertrag zu begleichen. Insbesondere die Verknüpfung der Leistung des\nKaufpreises mit der Auszahlung des Starthilfedarlehens wirft die Frage auf, ob der\nVeräusserer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 20. Juli 2007 berechtigt war,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden Kaufpreis im entsprechenden Umfang zu fordern. Jedenfalls aber war er dazu am\n31. Dezember 2006 bzw. am 1. Januar 2007 noch nicht befugt. Auch die vereinbarte\nVerrechnung eines Teils des Kaufpreises mit einer Schuld des Verkäufers gegenüber\ndem Käufer setzt gemäss Art. 120 Abs. 1 OR fällige Forderungen voraus.\n\n"}