{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-115_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4604&type=1563347022&cHash=f803154e9389d82f2d1a04545286f5e4", "Checksum": "ab875be6545fa9f09863e90be60dce42"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 210 Abs. 2 DBG (SR 642.11). 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Dezember 2006 die selbständige Erwerbstätigkeit aus Landwirtschaft aufgegeben.\nSei der Steuerpflichtige gehalten, nach kaufmännischer Art Buch zu führen oder führe\ner freiwillig Buch, sei ausschliesslich die sogenannte strenge Sollmethode anwendbar.\nDiese Abrechnungsart stelle für den Zufluss grundsätzlich auf den Forderungs- oder\nEigentumserwerb ab. Bei der Zuweisung von Aufwendungen sei demnach\ngrundsätzlich der Zeitpunkt der Verursachung, d.h. der Entstehung der entsprechenden\nVerpflichtung massgebend. Zu beachten sei auch das Imparitätsprinzip, wonach\nhandelsrechtlich drohende Liquidationsverluste zu berücksichtigen seien, sobald sie\nverursacht bzw. erkennbar würden. Sowohl zum Bilanzstichtag per 31. Dezember 2006\nals auch zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung am 14. Mai 2007 sei offensichtlich\ngewesen, dass ein Liquidationsverlust eintreten werde. Mit der Liquidationsabrechnung\nper 31. Dezember 2006 sei dem Steueramt gegenüber klar zum Ausdruck gebracht\nworden, dass die Geschäftsübertragung erfolgt sei. Der Steuerpflichtige habe – um den\nhandelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften zu genügen – die absehbaren\nLiquidationsverluste im Jahr 2006 berücksichtigt. Die Rechtsvertreterin habe den\nBeschwerdeführer ab Mitte 2006 im Hinblick auf die Hofübergabe beraten. Ende 2006\nsei eine Aktualisierung der Ertragswertschätzung in Auftrag geben worden. Bei der\nSozialversicherungsanstalt habe sich der Beschwerdeführer als selbständig\nErwerbender per 31. Dezember 2006 ab- und sein Sohn per 1. Januar 2007\nangemeldet. Mit der Unterzeichnung der massgebenden Verträge im Juli 2007 mit\nBesitzesantritt bzw. mit dem Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr per 1. Januar\n2007 sei die Hofnachfolge schliesslich vollzogen worden. Der Vollzug habe sich\nverzögert, da der Beschwerdeführer in den Wintermonaten einer auswärtigen\nErwerbstätigkeit nachgegangen sei und im Zusammenhang mit seiner Scheidung noch\nweitere Abklärungen und Verhandlungen nötig gewesen seien. Selbst wenn die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEigentumsübertragung erst im Jahr 2007 stattgefunden habe, könne der\nLiquidationsverlust nicht erst im Jahr 2007 berücksichtigt werden.\n\nDem hält die Vorinstanz entgegen, die Verfügungsgewalt sei sowohl bei der\nLiegenschaft als auch beim Inventar mit Vertragsabschlüssen per 19. bzw. 20. Juli\n2007 auf den Käufer übergegangen. Das Liquidationsergebnis aus diesen beiden\nRechtsgeschäften sei unbestritten im Jahr 2007 realisiert worden. Die Regel, dass der\nsteuerrechtlich relevante Einkommenszufluss im Zeitpunkt der Begründung eines\nfesten Anspruchs erfolge, finde grundsätzlich auch Anwendung bei der Realisierung\nvon Kapitalgewinnen, die aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen entstünden.\nMassgebend sei die öffentliche Beurkundung vom 19. Juli 2007. Die\nVerpflichtungsgeschäfte seien per 20. bzw. 25. Juli 2007 rechtswirksam geworden. Der\nTag für die Eigentumsübertragung sei von den Vertragsparteien frei gewählt. Von einem\nwillkürlichen nicht abwendbaren Verlustrisiko per Bilanzstichtag 31. Dezember 2006\nkönne nicht gesprochen werden. Die vom bäuerlichen Bodenrecht aufgezwungene\nÜbertragung eines landwirtschaftlichen Gewerbes an nahe Angehörige zum\nErtragswert führe fast in jedem Fall zu einem Liquidationsverlust beim Abtreter.\nAnsonsten liege der Marktwert weit über dem Ertragswert. Die Gläubiger, wie Banken,\nwürden durch den Erwerber im nahtlosen Übergang bedient, da der Erwerbspreis\ndurch die Übernahme der Hypotheken getilgt werde. Im Blickwinkel der vorsichtigen\nBilanzierung zum Schutz der Gläubiger sei bei einer Abtretung eines\nlandwirtschaftlichen Gewerbes an nahe Angehörige kein Handlungsbedarf für die\nEinstellung einer Passivposition in der Bilanz des Geschäftsjahrs, das jenem der\nAbtretung vorangehe, gegeben. Der vielleicht im Jahr 2006 bereits gefasste Gedanke\noder Entschluss der Geschäftsübertragung sei als Begründung für eine antizipative\nVerlustabgrenzung ungenügend. Vielmehr hätte bereits in dieser Bemessungsperiode\nein aktives Handeln (Vertragserrichtung und –unterzeichnung) nach aussen hin\nerkennbar sein müssen. Die Steuererklärung 2006 sei am 13. Juni 2007 eingereicht\nworden. Folglich seien im Zeitpunkt der Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 2006 die\nÜbergabe-Verträge noch nicht rechtswirksam gewesen. Eine Wertverminderung an\nlandwirtschaftlichen Liegenschaften sei nicht schon dann eingetreten, wenn ein\nNachkomme, der die Voraussetzungen gemäss bäuerlichem Bodenrecht erfülle, in\nabsehbarer Zeit ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert geltend machen könne. Schliesslich\nhabe der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit nicht per 31. Dezember\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2006 aufgegeben, sondern auch in der Steuerklärung 2007 daraus erzielte Einkünfte\nvon Fr. 32'504.-- deklariert. Selbst die Kosten für die bereits im Jahr 2006 teilweise\nerbrachten Beratungen seien der Erfolgsrechnung 2007 zu belasten. Diese\nVorgehensweise sei vom Beschwerdeführer, wie in Bilanz und Erfolgsrechnung für das\nJahr 2007 ersichtlich sei, auch so befolgt worden.\n\n"}