{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-115_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4604&type=1563347022&cHash=f803154e9389d82f2d1a04545286f5e4", "Checksum": "ab875be6545fa9f09863e90be60dce42"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 210 Abs. 2 DBG (SR 642.11). 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Juni 2010, I/1-2009/115).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/115\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 29.06.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.06.2010\nArt. 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 210 Abs. 2 DBG (SR 642.11).\nZeitpunkt der Realisation des Liegenschaftenverlustes beim Verkauf eines\nlandwirtschaftlichen Gewerbes an den Sohn\n(Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/115).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch Kindlimann & Partner AG, Kirchstrasse 42b, 9200 Gossau,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,\nAbteilung Rechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2006)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X veräusserte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. Juli 2007 die zu\nseinem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Grundstücke an seinen Sohn A. Die\nHandänderungen der in der politischen Gemeinde W liegenden Grundstücke wurden\nam 25. Juli 2007 im Grundbuch W eingetragen. Das lebende und tote Inventar\nverkaufte er mit Kaufvertrag vom 20. Juli 2007 ebenfalls an seinen Sohn. In beiden\nVerträgen wurde als Besitzesantritt rückwirkend der 1. Januar 2007 vereinbart.\n\nB.- X deklarierte für 2006 ausgehend von einem Verlust aus der selbständigen\nErwerbstätigkeit von Fr. 345'097.85, darin enthalten ein Liquidationsverlust von\nFr. 425'089.--, kein steuerbares Einkommen. Die Veranlagungsbehörde rechnete den\nLiquidationsverlust auf und setzte das steuerbare Einkommen für die direkte\nBundessteuer 2006 auf Fr. 92'200.-- fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies das\nkantonale Steueramt mit Entscheid vom 18. Mai 2009 ab.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X durch seine Rechtsvertreterin mit\nEingabe vom 15. Juni 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit\ndem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das steuerbare\nEinkommen für die direkte Bundessteuer 2006 auf Fr. 0.-- festzusetzen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 19. August 2009, die Beschwerde\nsei kostenpflichtig abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete\nstillschweigend auf eine Vernehmlassung.\n\nAuf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz zur Begründung ihrer\nAnträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 16. Juni 2009 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR\n642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- In der Beschwerde ist einzig umstritten, ob der vom Beschwerdeführer aus der\nVeräusserung des landwirtschaftlichen Gewerbes erlittene Verlust im Steuerjahr 2006\nzu berücksichtigen ist.\n\n"}