Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Bei einer Zuteilung des Fahrzeugs zum Privatvermögen müsste die Häufigkeit der geschäftlichen Nutzung ebenfalls nachgewiesen werden, um Fahrzeugaufwand geltend machen zu können. Dies gelänge aufgrund der vorliegenden Akten nicht, was zur Folge hätte, dass der gesamte Fahrzeugaufwand aufzurechnen wäre. Auf eine Schlechterstellung der Beschwerdeführer wird jedoch verzichtet. d) Zusammenfassend ist die Erhöhung des Privatanteils am Fahrzeugaufwand auf 40% oder Fr. 11'900.-- zu Recht erfolgt. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.