Die Vorinstanz musste zufolge verweigerter Mitwirkung der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden. Diese umfassen bezüglich des Fahrzeugs nur die Bilanz und die Erfolgsrechnung 2007 sowie den Kaufvertrag des Fahrzeugs vom 3. Januar 2006 (act. 7/IV-3). Eine mehrheitliche geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Vorinstanz ging damit zu Recht davon aus, dass das Fahrzeug eigentlich dem Privatvermögen zuzuordnen wäre. Gemäss ihrer internen Praxis beliess sie das Fahrzeug aber im Geschäftsvermögen und rechnete einen Privatanteil von 40% auf. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.