O., N 33 zu Art. 126). Sie weigerten sich mit der Begründung "nicht vorhanden", da das Führen eins Bordbuches für einen Arzt unzumutbar sei, die geforderten Unterlagen einzureichen und verletzten damit ihre Mitwirkungspflichten. Wie oben bereits ausgeführt hat ein Arzt zwecks Weiterverrechnung an seine Patienten die geschäftliche Benützung des Fahrzeugs sowieso zu dokumentieren. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wirkt sich im Zusammenhang mit der objektiven Beweislast auf die Untersuchungsmaxime der Behörden aus. So führt etwa die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte