Auch im Steuerjahr 2007 nahm die Vorinstanz wieder die Aufrechnung eines Privatanteils von 40% vor. Als dies von den Beschwerdeführern nicht akzeptiert wurde, leitete sie im Einspracheverfahren Abklärungen bezüglich Präponderanz des Personenwagens ein. Da die Beschwerdeführer nur über ein Fahrzeug verfügen, durfte sie eine erhebliche private Nutzung annehmen. Die Abklärungen erfolgten daher zu Recht. Sie verlangte von den Beschwerdeführern den Nachweis der gesamten Autofahrkilometer sowie der davon geschäftlich gefahrenen Kilometer zu erbringen (act. 7/I-1.7). Die Beschwerdeführer reichten mit der Bemerkung "nicht vorhanden" (vgl. act. 7/I-1.6) keine diesbezüglichen Belege ein.