Die Vorinstanz hat aber bereits in den Jahren 2002 bis 2006 von den gesamten Fahrzeugkosten einen Privatanteil von 40% aufgerechnet (vgl. act. 7/IV-2). Sie begründet dies mit ihrer Praxis gemäss interner Richtlinie (vgl. act. 7/IV-1) wonach Fahrzeuge, welche eigentlich dem Privatvermögen zuzuordnen wären, bei Ärzten im Geschäftsvermögen belassen werden, diesem Umstand jedoch mit einem höheren Privatanteil Rechnung getragen wird. Der Gegenbeweis mittels Belegen stehe offen. Dies wurde den Beschwerdeführern mit Mail vom 13. März 2009 mitgeteilt (vgl. act. 7/ I-1.9). Die Beschwerdeführer haben dies zumindest für das Steuerjahr 2006 so akzeptiert.