c) Die Beschwerdeführer besitzen nur ein Fahrzeug. Dieser Personenwagen "Subaru Outback" ist in der Buchhaltung der Arztpraxis als Geschäftsvermögen aufgeführt. Auch wurden Abschreibungen auf dem Fahrzeug vorgenommen. Abschreibungen sind nur auf Geschäftsvermögen zulässig (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 56). Buchhalterisch wurde das Fahrzeug also als Geschäftsfahrzeug der Arztpraxis behandelt. Die Vorinstanz hat aber bereits in den Jahren 2002 bis 2006 von den gesamten Fahrzeugkosten einen Privatanteil von 40% aufgerechnet (vgl. act. 7/IV-2).