Dazu erklärten die Beschwerdeführer in ihrer zusätzlichen Stellungnahme, die Zuordnung des Autos zum Geschäftsvermögen sei damit begründet, dass es der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit diene. Für ärztliche Einsätze ausserhalb der Praxis sei ein Auto absolut unabdingbar. Die Führung eines Bordbuchs zur genauen Erfassung der geschäftlich und privat gefahrenen Kilometer sei bei einem Arzt eine Zumutung. Der Fahrzeugeinsatz erfolge mehrheitlich für die ärztliche Tätigkeit.