Die Beschwerdeführer stellen sich hingegen auf den Standpunkt, der Ehemann müsse aus geschäftlichen Gründen ein Auto halten. Er benötige sein Fahrzeug täglich für Patientenbesuche und - wenn die Distanz zum Wohnort auch klein sei - für die Fahrt zur Arbeit. Das Auto müsse jederzeit für Notfälle bereit stehen. Es werde zum wesentlichen überwiegenden Teil für den Praxisbetrieb eingesetzt. Ein Bordbuch zu führen sei schlichtweg unverständlich. Die Zuordnung zum Privatvermögen könne keinesfalls nur aufgrund des behaupteten höheren Privatanteils erfolgen. Die Fahrten zu den Maiensässen seien nicht häufig und auch distanzmässig nicht gross.