b) Die Vorinstanz führt im Einsprache-Entscheid aus, die Beschwerdeführer hätten keinen Nachweis über die im Jahr 2007 gesamthaft gefahrenen Kilometer sowie die davon geschäftlich begründeten Kilometer erbracht. Entsprechend sei weder eine proportionale Verlegung der gesamten Betriebskosten auf die geschäftlich und privat zurückgelegten Kilometer noch die Zweckbestimmung zur Zuteilung des Fahrzeugs zum Privat- oder Geschäftsvermögen abschliessend möglich. Es könne jedoch auf Privatvermögen geschlossen werden, da Geschäfts- und Wohnort des Steuerpflichtigen beinahe identisch seien.