selbständigen Erwerbstätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang stehen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 70). Von der Beweisführungslast (subjektive Beweislast) ist die objektive Beweislast zu unterscheiden. Dabei geht es um die Frage, zu wessen Nachteil es sich auswirkt, wenn ein behaupteter Sachverhalt unbewiesen bleibt (vgl. VerwGE B 2009/204 vom 11. Mai 2010 in Sachen J.T., E. 2.3). In formeller Hinsicht setzt die Abzugsfähigkeit einer Aufwendung also voraus, dass diese belegt oder wenigstens glaubhaft gemacht wird. Bei der Anerkennung nicht bzw. ungenügend belegter Aufwendungen steht der Veranlagungsbehörde ein Spielraum des Ermessens zu.