bb) Geschäfts- und berufsmässig begründete Aufwendungen schmälern das steuerbare Einkommen, weshalb grundsätzlich der Steuerpflichtige die Beweislast für geschäftsmässig begründete Kosten und damit auch für die Zuteilung von Vermögenswerten zum Geschäftsvermögen trägt (vgl. GVP 1980 Nr. 6; Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379 f.). Der Steuerpflichtige hat darzutun, dass die entsprechenden Aufwendungen effektiv getätigt wurden und dass sie mit der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte