Gerade in Fällen, wo zum grossen Teil Kosten zur Beurteilung stehen, die teilweise beruflich und teilweise privat bedingt sind, lässt sich nicht mit letzter Bestimmtheit festlegen, welche Auslagen in welchem Umfang in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen und geschäftsmässig begründet sind. Deshalb ist auch der Privatanteil nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dabei ist stets die Gesamtwürdigung der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen im Auge zu behalten, die der beruflichen Funktion des konkreten Falles Rechnung trägt (vgl. VRKE I/1 vom 7. Dezember 2000 in Sachen M.B., S. 6).