Grundsätzlich hat der Unternehmungsinhaber für die geltend gemachten Auslagen den Nachweis zu leisten oder - sofern keine Belege beschafft werden können - glaubwürdige Angaben zu machen. In einzelnen Branchen liefern die Erfahrungszahlen gewisse Durchschnittswerte (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 73 f.). Gerade in Fällen, wo zum grossen Teil Kosten zur Beurteilung stehen, die teilweise beruflich und teilweise privat bedingt sind, lässt sich nicht mit letzter Bestimmtheit festlegen, welche Auslagen in welchem Umfang in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen und geschäftsmässig begründet sind.