Sie sind erfolgsneutral. In der Buchhaltung sind die privaten Aufwendungen dem Privatkonto bzw. dem Kapitalkonto zu belasten. Wird ein Aufwandkonto belastet oder werden die Privatbezüge in der Form eines festen Eigenlohns und/oder Eigenkapitalzinses verbucht, sind sie dem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte steuerbaren Gewinn zuzurechnen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 72 f.).