Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 29. Mai 2009 ab. C.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben X und Y durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom 11. Juni 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, das in der Buchhaltung aufgeführte Auto sei dem Geschäftsvermögen zuzuordnen und der Privatanteil an den verbuchten Autokosten von Fr. 29'782.-- sei auf Fr. 4'416.-- festzusetzen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.