{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-111_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4600&type=1563347022&cHash=19ba6199ece3e7d4db71bbff1f92d639", "Checksum": "9b9a57a84d849b17d5f0320024349946"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Beruflich bedingte Notwendigkeit eines Personenwagens für einen Landarzt, Höhe des Privatanteils (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/111)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:48", "Checksum": "98847c63b76ce14ecf5a17752a38ba53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Beruflich bedingte Notwendigkeit eines Personenwagens für einen Landarzt, Höhe des Privatanteils (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/111).\n\nAuch im Steuerjahr 2007 nahm die Vorinstanz wieder die Aufrechnung eines\nPrivatanteils von 40% vor. Als dies von den Beschwerdeführern nicht akzeptiert wurde,\nleitete sie im Einspracheverfahren Abklärungen bezüglich Präponderanz des\nPersonenwagens ein. Da die Beschwerdeführer nur über ein Fahrzeug verfügen, durfte\nsie eine erhebliche private Nutzung annehmen. Die Abklärungen erfolgten daher zu\nRecht. Sie verlangte von den Beschwerdeführern den Nachweis der gesamten\nAutofahrkilometer sowie der davon geschäftlich gefahrenen Kilometer zu erbringen\n(act. 7/I-1.7). Die Beschwerdeführer reichten mit der Bemerkung \"nicht vorhanden\" (vgl.\nact. 7/I-1.6) keine diesbezüglichen Belege ein. Im Beschwerdeverfahren machen sie\ngeltend, es sei für einen Arzt unzumutbar, ein Bordbuch zu führen. Dem kann nicht\ngefolgt werden. Ein Hausarzt stellt den Patienten seine Kosten gemäss Tarmed-Tarifen\nin Rechnung. Macht er Hausbesuche, so verrechnet er gemäss Tarifposition 00.0095\neine Wegentschädigung pro 5 Minuten, welche die reine Fahrzeit entschädigt (vgl.\nTarif-Browser auf www.tarmedsuisse.ch neues Fenster). Aufgrund dieser von ihm\nweiter zu verrechnenden Leistungen ist er also gezwungen, seine geschäftlichen\nFahrten für Hausbesuche aufzuzeichnen. Deshalb wäre es ihm ohne Weiteres möglich,\naufgrund der von ihm gestellten Honorarrechnungen die Anzahl und Häufigkeit von\nHausbesuchen zu belegen.\n\nDamit die Veranlagungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachkommen kann, sind\ndie steuerpflichtigen Personen verpflichtet, an der Untersuchung mitzuwirken (vgl.\nVerwGE B 2009/204, a.a.O., E. 2.2 mit Hinweis auf die in der Kooperationsmaxime von\nArt. 123 DBG zum Ausdruck kommende Mitwirkungspflicht und insbesondere Art. 126\nDBG; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 9\nzu Art. 123 DBG). Die von der Vorinstanz geforderten Unterlagen erschienen geeignet\nund notwendig, um den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Den\nBeschwerdeführern war die Einreichung möglich und zumutbar (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann, a.a.O., N 33 zu Art. 126). Sie weigerten sich mit der Begründung \"nicht\nvorhanden\", da das Führen eins Bordbuches für einen Arzt unzumutbar sei, die\ngeforderten Unterlagen einzureichen und verletzten damit ihre Mitwirkungspflichten.\nWie oben bereits ausgeführt hat ein Arzt zwecks Weiterverrechnung an seine Patienten\ndie geschäftliche Benützung des Fahrzeugs sowieso zu dokumentieren. Eine\nVerletzung der Mitwirkungspflicht wirkt sich im Zusammenhang mit der objektiven\nBeweislast auf die Untersuchungsmaxime der Behörden aus. So führt etwa die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerweigerung der Kooperation bei der Abklärung eines Sachverhalts, der nach\nDarstellung der Steuerpflichtigen einem von ihnen geltend gemachten Abzug zugrunde\nliegt, zur Nichtberücksichtigung des Abzugs (vgl. Zweifel/Casanova, Schweizerisches\nSteuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 5 N 12).\n\nDie Vorinstanz musste zufolge verweigerter Mitwirkung der Beschwerdeführer aufgrund\nder vorliegenden Akten entscheiden. Diese umfassen bezüglich des Fahrzeugs nur die\nBilanz und die Erfolgsrechnung 2007 sowie den Kaufvertrag des Fahrzeugs vom 3.\nJanuar 2006 (act. 7/IV-3). Eine mehrheitliche geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs\nkann daraus nicht abgeleitet werden. Die Vorinstanz ging damit zu Recht davon aus,\ndass das Fahrzeug eigentlich dem Privatvermögen zuzuordnen wäre. Gemäss ihrer\ninternen Praxis beliess sie das Fahrzeug aber im Geschäftsvermögen und rechnete\neinen Privatanteil von 40% auf. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Bei einer\nZuteilung des Fahrzeugs zum Privatvermögen müsste die Häufigkeit der geschäftlichen\nNutzung ebenfalls nachgewiesen werden, um Fahrzeugaufwand geltend machen zu\nkönnen. Dies gelänge aufgrund der vorliegenden Akten nicht, was zur Folge hätte, dass\nder gesamte Fahrzeugaufwand aufzurechnen wäre. Auf eine Schlechterstellung der\nBeschwerdeführer wird jedoch verzichtet.\n\nd) Zusammenfassend ist die Erhöhung des Privatanteils am Fahrzeugaufwand auf 40%\noder Fr. 11'900.-- zu Recht erfolgt. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als\nunbegründet und ist abzuweisen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den\nBeschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522\ndes Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.--\nist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- unter\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}