{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-111_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4600&type=1563347022&cHash=19ba6199ece3e7d4db71bbff1f92d639", "Checksum": "9b9a57a84d849b17d5f0320024349946"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Beruflich bedingte Notwendigkeit eines Personenwagens für einen Landarzt, Höhe des Privatanteils (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/111)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:48", "Checksum": "98847c63b76ce14ecf5a17752a38ba53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Beruflich bedingte Notwendigkeit eines Personenwagens für einen Landarzt, Höhe des Privatanteils (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/111).\n\nb) Die Vorinstanz führt im Einsprache-Entscheid aus, die Beschwerdeführer hätten\nkeinen Nachweis über die im Jahr 2007 gesamthaft gefahrenen Kilometer sowie die\ndavon geschäftlich begründeten Kilometer erbracht. Entsprechend sei weder eine\nproportionale Verlegung der gesamten Betriebskosten auf die geschäftlich und privat\nzurückgelegten Kilometer noch die Zweckbestimmung zur Zuteilung des Fahrzeugs\nzum Privat- oder Geschäftsvermögen abschliessend möglich. Es könne jedoch auf\nPrivatvermögen geschlossen werden, da Geschäfts- und Wohnort des\nSteuerpflichtigen beinahe identisch seien. Zudem besitze er in den Gemeinden R und L\nMaiensässe und die Fahrkosten zu solchen Hütten, welche erfahrungsgemäss oft\ngenutzt würden, begründeten keinen Geschäftsaufwand. Ein weiteres privates\nFahrzeug sei nicht vorhanden. Da das Fahrzeug zum Privatvermögen gehöre, sei ein\nPrivatanteil \"inkl. Abschreibungen\" von Fr. 11'900.-- bzw. 40% keinesfalls zu hoch.\nDies entspreche der ständigen Praxis des Kantons St. Gallen.\n\nDie Beschwerdeführer stellen sich hingegen auf den Standpunkt, der Ehemann müsse\naus geschäftlichen Gründen ein Auto halten. Er benötige sein Fahrzeug täglich für\nPatientenbesuche und - wenn die Distanz zum Wohnort auch klein sei - für die Fahrt\nzur Arbeit. Das Auto müsse jederzeit für Notfälle bereit stehen. Es werde zum\nwesentlichen überwiegenden Teil für den Praxisbetrieb eingesetzt. Ein Bordbuch zu\nführen sei schlichtweg unverständlich. Die Zuordnung zum Privatvermögen könne\nkeinesfalls nur aufgrund des behaupteten höheren Privatanteils erfolgen. Die Fahrten zu\nden Maiensässen seien nicht häufig und auch distanzmässig nicht gross. Gemäss\nMerkblatt N1/2007 der eidgenössischen Steuerverwaltung sei als Privatanteil pro\nMonat 0.8% des Kaufpreises zu deklarieren. Dieser habe Fr. 46'000.-- betragen. Die\nBerechnung nach dem Merkblatt ergebe Fr. 4'416.-- pro Jahr.\n\nIn der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer seien die\naufgeforderten Nachweise zur Zuteilung des Fahrzeugs zum Geschäfts- oder\nPrivatvermögen schuldig geblieben. Die pauschale Ermittlung eines Auto-Privatanteils\ngemäss Merkblatt beziehe sich grundsätzlich auf steuerlich anerkannte\nGeschäftsfahrzeuge, welche zum Teil auch privat genutzt würden. Vorliegend handle es\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich jedoch um ein überwiegend privat genutztes Fahrzeug, welches dem\nPrivatvermögen zuzuordnen sei. Auch bei Fehlen eines Bordbuches wäre es ohne\nWeiteres möglich gewesen, die Gesamtfahrleistung des Jahres 2007 und die davon\ngeschäftlich zurückgelegten Kilometer - mittels entsprechender Unterlagen wie\nServicebüchlein, Aufzeichnungen über Kundenbesuche und über Notfallfahrten oder\nsonstiger Belege und Unterlagen - nachzuweisen. Ein Privatanteil an Autokosten von\nmindestens 40% sei auch in den Vorjahren angerechnet worden und entspreche der\nlangjährigen Veranlagungspraxis von Ärzten im Kanton St. Gallen. Diese Praxis finde\nnur dann keine Anwendung mehr, wenn eindeutig nachgewiesen sei, dass das\nFahrzeug überwiegend dem Geschäft diene und damit Geschäftsvermögen darstelle.\nDies werde vorliegend verneint.\n\nDazu erklärten die Beschwerdeführer in ihrer zusätzlichen Stellungnahme, die\nZuordnung des Autos zum Geschäftsvermögen sei damit begründet, dass es der\nErzielung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit diene. Für ärztliche\nEinsätze ausserhalb der Praxis sei ein Auto absolut unabdingbar. Die Führung eines\nBordbuchs zur genauen Erfassung der geschäftlich und privat gefahrenen Kilometer sei\nbei einem Arzt eine Zumutung. Der Fahrzeugeinsatz erfolge mehrheitlich für die\närztliche Tätigkeit.\n\nc) Die Beschwerdeführer besitzen nur ein Fahrzeug. Dieser Personenwagen \"Subaru\nOutback\" ist in der Buchhaltung der Arztpraxis als Geschäftsvermögen aufgeführt.\nAuch wurden Abschreibungen auf dem Fahrzeug vorgenommen. Abschreibungen sind\nnur auf Geschäftsvermögen zulässig (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O.,\nS. 56). Buchhalterisch wurde das Fahrzeug also als Geschäftsfahrzeug der Arztpraxis\nbehandelt. Die Vorinstanz hat aber bereits in den Jahren 2002 bis 2006 von den\ngesamten Fahrzeugkosten einen Privatanteil von 40% aufgerechnet (vgl. act. 7/IV-2).\nSie begründet dies mit ihrer Praxis gemäss interner Richtlinie (vgl. act. 7/IV-1) wonach\nFahrzeuge, welche eigentlich dem Privatvermögen zuzuordnen wären, bei Ärzten im\nGeschäftsvermögen belassen werden, diesem Umstand jedoch mit einem höheren\nPrivatanteil Rechnung getragen wird. Der Gegenbeweis mittels Belegen stehe offen.\nDies wurde den Beschwerdeführern mit Mail vom 13. März 2009 mitgeteilt (vgl. act. 7/\nI-1.9). Die Beschwerdeführer haben dies zumindest für das Steuerjahr 2006 so\nakzeptiert.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}