{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-111_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4600&type=1563347022&cHash=19ba6199ece3e7d4db71bbff1f92d639", "Checksum": "9b9a57a84d849b17d5f0320024349946"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Beruflich bedingte Notwendigkeit eines Personenwagens für einen Landarzt, Höhe des Privatanteils (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/111)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:48", "Checksum": "98847c63b76ce14ecf5a17752a38ba53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Beruflich bedingte Notwendigkeit eines Personenwagens für einen Landarzt, Höhe des Privatanteils (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/111).\n\nsteuerbaren Gewinn zuzurechnen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser\ndurch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 72 f.).\n\nDie getroffene Unterscheidung zwischen Unternehmungsaufwand und\nLebenshaltungskosten ist grundsätzlich klar und einleuchtend, gibt aber in Grenzfällen\nhäufig Anlass zu Auseinandersetzungen. So stellt sich etwa die Frage, ob die der\nErfolgsrechnung belasteten Autokosten, Reise- und Kundenspesen, Auslagen für\nMiete, Heizung, Reinigung usw. in vollem Umfang als Gewinnungskosten anzusehen\nsind oder ob es sich mindestens teilweise um nicht abziehbare Kosten der privaten\nLebenshaltung handelt. In solchen Fällen sind regelmässig \"Grenzbereinigungen\" nötig.\nAufwendungen, die privaten Charakter haben und mit der Unternehmung in keinen\nsachlichen Zusammenhang gebracht werden können, werden unter dem Titel\n\"Privatanteil an Unkosten\" oder \"über Unkosten verbuchte Privatauslagen\" zum\nausgewiesenen Gewinn hinzugerechnet. Die Privatanteile an Unkosten werden\nentweder der tatsächlichen Höhe entsprechend oder nach allgemeinen Normen\nbemessen. Grundsätzlich hat der Unternehmungsinhaber für die geltend gemachten\nAuslagen den Nachweis zu leisten oder - sofern keine Belege beschafft werden können\n- glaubwürdige Angaben zu machen. In einzelnen Branchen liefern die\nErfahrungszahlen gewisse Durchschnittswerte (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig,\na.a.O., S. 73 f.). Gerade in Fällen, wo zum grossen Teil Kosten zur Beurteilung stehen,\ndie teilweise beruflich und teilweise privat bedingt sind, lässt sich nicht mit letzter\nBestimmtheit festlegen, welche Auslagen in welchem Umfang in einem ursächlichen\nZusammenhang mit der Berufsausübung stehen und geschäftsmässig begründet sind.\nDeshalb ist auch der Privatanteil nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dabei\nist stets die Gesamtwürdigung der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen im\nAuge zu behalten, die der beruflichen Funktion des konkreten Falles Rechnung trägt\n(vgl. VRKE I/1 vom 7. Dezember 2000 in Sachen M.B., S. 6).\n\nbb) Geschäfts- und berufsmässig begründete Aufwendungen schmälern das\nsteuerbare Einkommen, weshalb grundsätzlich der Steuerpflichtige die Beweislast für\ngeschäftsmässig begründete Kosten und damit auch für die Zuteilung von\nVermögenswerten zum Geschäftsvermögen trägt (vgl. GVP 1980 Nr. 6; Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379 f.). Der Steuerpflichtige hat darzutun, dass die\nentsprechenden Aufwendungen effektiv getätigt wurden und dass sie mit der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nselbständigen Erwerbstätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang stehen\n(Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 70). Von der Beweisführungslast (subjektive\nBeweislast) ist die objektive Beweislast zu unterscheiden. Dabei geht es um die Frage,\nzu wessen Nachteil es sich auswirkt, wenn ein behaupteter Sachverhalt unbewiesen\nbleibt (vgl. VerwGE B 2009/204 vom 11. Mai 2010 in Sachen J.T., E. 2.3). In formeller\nHinsicht setzt die Abzugsfähigkeit einer Aufwendung also voraus, dass diese belegt\noder wenigstens glaubhaft gemacht wird. Bei der Anerkennung nicht bzw. ungenügend\nbelegter Aufwendungen steht der Veranlagungsbehörde ein Spielraum des Ermessens\nzu. Zur ermessensweisen Festlegung eines Privatanteils kann es im Einzelfall\nsachgemäss sein, sich an den Werten des Merkblattes N1/2007 über die Bewertung\nder Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und\nGeschäftsinhabern der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vgl. StB 29 Nr. 3 in der\nFassung vom 1. Januar 2007, nachfolgend: Merkblatt N1/2007; Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 75 f.) zu orientieren, welches unter Anderem die\nErmittlung des Privatanteils an Autokosten regelt. Dies setzt allerdings voraus, dass es\nsich beim betreffenden Fahrzeug um ein solches im Geschäftsvermögen handelt.\n\ncc) Als Geschäftsvermögen gelten nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG alle\nVermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.\nDiese Bestimmung stimmt wörtlich mit Art. 31 Abs. 2 Satz 3 StG überein. Ob ein\nWertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist,\nentscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen\nUmstände. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist dabei, wie sich aus der zitierten\ngesetzlichen Begriffsumschreibung ergibt, die aktuelle technisch-wirtschaftliche\nFunktion des fraglichen Vermögensgegenstands; massgebend ist also in erster Linie,\nob der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient (BGE 133 II 420 E. 3.2 mit\nHinweisen). Daneben können als weitere Abgrenzungskriterien im Einzelfall die äussere\nBeschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der\nMittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbs- oder Veräusserungsmotiv, die\nzivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behandlung\ndienen (BGE 2A.44/2006 vom 17. November 2006; vgl. auch Cagianut/Höhn,\nUnternehmenssteuerrecht, 3. Aufl. 1993, S. 253 ff.). Bei gemischt genutzten\nVermögenswerten, die teilweise geschäftlichen und teilweise privaten Zwecken dienen,\ngilt der Grundsatz der Präponderanz, das heisst solche Vermögenswerte werden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndemjenigen Vermögensbereich zugeordnet, dem sie vorwiegend dienen (GVP 2002 Nr.\n16; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 51 f.).\n\n"}