{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-111_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4600&type=1563347022&cHash=19ba6199ece3e7d4db71bbff1f92d639", "Checksum": "9b9a57a84d849b17d5f0320024349946"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). 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Beruflich bedingte Notwendigkeit eines\nPersonenwagens für einen Landarzt, Höhe des Privatanteils\n(Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/111).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Sabrina Häberli\n\nX und Y, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch Confedes Treuhand AG, Rosenbergstrasse 72, 9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2007)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X und Y wohnen in einem Einfamilienhaus in G. Dr.med. X betreibt als\nAllgemeinmediziner eine eigene Praxis in einem Mehrfamilienhaus in G. Y ist als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSekretärin in der Praxis ihres Ehemannes angestellt. Das Ehepaar besitzt je ein\nMaiensäss in R und in L AR.\n\nB.- In der Steuererklärung 2007 deklarierten X und Y ein steuerbares Einkommen von\nFr. 315'824.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'979'339.--. Dabei wiesen sie in\nder Erfolgsrechnung der Arztpraxis einen Fahrzeugaufwand von insgesamt Fr.\n29'782.-- (Fr. 17'782.-- Betriebsaufwand Fahrzeug und Fr. 12'000.-- Abschreibungen\nFahrzeug) aus, wobei sie einen Privatanteil von Fr. 4'400.- aufrechneten. Die\nVeranlagungsbehörde nahm verschiedene Korrekturen vor und veranlagte die\nSteuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen\nvon Fr. 328'700.--. Unter anderem wurde der Privatanteil am Fahrzeugaufwand auf\n40%, d.h. um Fr. 7'500.-- auf Fr. 11'900.-- erhöht.\n\nDie dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom\n29. Mai 2009 ab.\n\nC.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben X und Y durch ihre Vertreterin mit\nEingabe vom 11. Juni 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit\ndem Antrag, das in der Buchhaltung aufgeführte Auto sei dem Geschäftsvermögen\nzuzuordnen und der Privatanteil an den verbuchten Autokosten von Fr. 29'782.-- sei\nauf Fr. 4'416.-- festzusetzen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. August 2009 die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine\nVernehmlassung.\n\nAm 15. Oktober 2009 reichten die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin eine\nzusätzliche Stellungnahme ein.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 11. Juni 2009 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer,\nSR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der Verordnung zum\nBundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n2.- Umstritten ist die Höhe des Fahrzeugaufwands der Arztpraxis im Steuerjahr 2007.\n\na) Von den steuerbaren Einkünften werden gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG bei\nselbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten\nabgezogen. Da diese Bestimmung mit Art. 40 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes\n(sGS 811.1, abgekürzt: StG) identisch ist, rechtfertigt es sich, zur Auslegung auch die\nRechtsprechung und Literatur zum St. Galler Steuergesetz heranzuziehen.\n\naa) Gemäss Art. 34 DBG sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die\nAufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der\ndurch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand nicht\nabziehbar (lit. a). Die Bestimmung stimmt im Wortlaut mit dem st. gallischen\nSteuerrecht überein (vgl. 47 StG). Nicht zum Unternehmungsaufwand gehören deshalb\ndie privaten Lebenshaltungskosten, zu denen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen\nund seiner Familie für Nahrung, Bekleidung, standesgemässes Auftreten, Unterhaltung\nund Vergnügen, private Autofahrten und dergleichen zu zählen sind. Solche Auslagen\ndienen nicht der Erzielung von Unternehmungserträgen wie die Gewinnungskosten,\nsondern stellen Verwendung des erzielten Einkommens dar, wenngleich sie teilweise\nganz allgemein die notwendigen Voraussetzungen für die Erhaltung der Arbeitskraft\nund für jede einkommenserzielende Tätigkeit bilden. Sie sind erfolgsneutral. In der\nBuchhaltung sind die privaten Aufwendungen dem Privatkonto bzw. dem Kapitalkonto\nzu belasten. Wird ein Aufwandkonto belastet oder werden die Privatbezüge in der Form\neines festen Eigenlohns und/oder Eigenkapitalzinses verbucht, sind sie dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}