© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 5. Der Staat (kantonales Steueramt) hat den Rekurrenten mit Fr. 1'007.15 (davon Fr. 71.15 Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10