19, 22 Abs. 1 lit. b und 28bis und 29 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausseramtlichen Kosten zu drei Fünfteln zu entschädigen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 832). Das ergibt eine Entschädigung von Fr. 936.-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Kostenpflichtig ist der Staat (kantonales Steueramt). Entscheid: