Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall war angesichts des interkantonalen Verhältnisses und des Dahinfallens der Familienbesteuerung der Verzicht auf den Beizug eines Vertreters im Rekursverfahren nicht zumutbar. Eine Kostennote ist nicht eingereicht worden. In Anbetracht der nicht sehr umfangreichen Akten sowie des ersichtlichen Aufwands für die Rekurseingabe erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zuzüglich Barauslagen von 4% und Mehrwertsteuer von 7,6% als angemessen (vgl. Art. 19, 22 Abs. 1 lit.