5.- Die amtlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu einem Fünftel dem Rekurrenten und zu vier Fünfteln dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist bis zum Betrag von Fr. 200.-- zu verrechnen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, dem Rekurrenten Fr. 600.-- zurückzuerstatten.