4.- Der Rekurs ist folglich teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einsprache- Entscheid der Vorinstanz vom 12. Mai 2009 aufzuheben. Der Rekurrent ist für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 105'300.-- zum Satz von Fr. Fr. 113'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 80'000.-- zum Satz von Fr. 192'000.-- zu veranlagen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte